StVO-Radwege
Seit dem 1.9.1997 wurden die Möglichkeiten, den Radverkehr auf
Radwegen, Radfahrstreifen oder "Schutzstreifen für Radfahrer" zu
führen, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und ihrer
Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) neu geregelt, um den Fahrradverkehr zu
fördern.
Dabei wurden die erforderlichen Qualitätsmerkmale für Radwege
festgelegt und die Möglichkeiten zur Anordnung der
Radwegbenutzungspflicht auf die Fälle beschränkt, wo dies aus
Verkehrssicherheitsgründen erforderlich und für Radfahrer zumutbar ist.
Radfahr- und Schutzstreifen werden in der StVO verankert.
Richtiges Verhalten
- Radfahrer müssen auf Straßen in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr die Fahrbahn benutzen.
- Wo es Radwege gibt, wird die Pflicht zur Benutzung von Radwegen ab
1.10.1998 auf solche Radwege beschränkt, die durch ein entsprechendes
Verkehrszeichen (Z 237, 240 oder 241 StVO) gekennzeichnet sind.
- Wo andere, nicht durch Z 237, Z 240 oder 241 gekennzeichnete
Radwege in Fahrtrichtung rechts vorhanden sind, dürfen Radfahrer
zwischen Fahrbahnbenutzung und Radwegbenutzung wählen.
- Linke Radwege dürfen nicht benutzt werden. Wenn sie jedoch mit Z
237, Z 240 oder Z 241 gekennzeichnet sind, sind linke Radwege
benutzungspflichtig.
- Auch gekennzeichnete Radwege müssen nicht benutzt werden, wenn dies
nicht zumutbar ist (z. B. wenn Glas oder Schnee diesen bedecken -
Rechtssprechung)
- Wo abmarkierte Seitenstreifen in Fahrtrichtung rechts vorhanden
sind, dürfen Radfahrer entweder dort fahren, oder die Fahrbahn benutzen.
Radfahrer müssen deshalb in Zukunft Radwege ohne und mit Benutzungspflicht unterscheiden können.
Möglichkeiten der Radverkehrsführung
Ein Radweg kann von der Fahrbahn baulich (Bordsteinradweg) oder als
Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" (durchgezogene
weiße Linie) abgetrennt werden.
Getrennte oder gemeinsame Geh- und Radwege können von Fußgängern und Radfahrern entsprechend genutzt werden.
Auf Fahrbahnen können durch eine Leitlinie (unterbrochene Markierung) "Schutzstreifen für Radfahrer" abmarkiert werden.
Auch die durch eine durchgezogene weiße Linie abmarkierten Seitenstreifen können sich für den Radverkehr eignen.
Ausgangssituation
Im Prinzip soll die Benutzung von Radwegen dazu beitragen, den
Radverkehr vom Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn zu trennen und
dadurch auch die Verkehrssicherheit zu fördern. Die gewünschte
Entmischung funktioniert, wenn Radwege kreuzungs- und störungsfrei
verlaufen. Da dies im allgemeinen nicht möglich ist, ist die
Sicherheitswirksamkeit herkömmlicher Radwege in der Realität
vergleichsweise gering. Die Verkehrssicherheit hängt von der Qualität
eines Radwegs und insbesondere seiner Führung an Kreuzungen und
Einmündungen sowie an Einfahrten ab. Untersuchungen belegen, daß sich
bei gleicher Radverkehrsbelastung teilweise mehr Unfälle auf Straßen
mit Radwegen ereignen, als auf solchen ohne Radweg.
In zahlreichen Städten wurden Erfahrungen mit Radfahrstreifen und
Schutzstreifen für Radfahrer gesammelt. Unfallauswertungen belegen die
im Vergleich zu Radwegen positive Verkehrssicherheit solcher Lösungen.
Damit ein Radweg den Radverkehr auch tatsächlich fördern kann, muß sein
Zustand "zumutbar" sein. Häufig erfüllen vorhandene Radwege diese
Anforderung nicht, da sie nicht die erforderliche Breite, Oberfläche,
Linienführung und Knotenpunktführung haben.
Ein schlecht geplanter oder in schlechtem Zustand befindlicher Radweg ist schlechter als gar kein Radweg.
Radwege
Ein Radweg darf nach der geänderten StVO mittels Z 237, 240 oder 241
nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn die
Benutzung des Radweges
- nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar
- die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist,
- sowie die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist
.
Werden diese Kriterien nicht erfüllt, so darf nicht mit den o. g.
Zeichen beschildert werden. Dann handelt es sich um einen "anderen
Radweg".
Radwege außerorts sollen nach der StVO stets gekennzeichnet werden.
Qualitätskriterien für Radwege
Die in der Verwaltungsvorschrift zur StVO verankerten
Qualitätskriterien sind als Mindeststandards maßgeblich für die
Neuanlage von Radwegen sowie für die "Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit" heranzuziehen (Zumutbarkeit der
Radwegebenutzungspflicht).
Neue Radwege sollen nicht nur dem Mindeststandard benutzungspflichtiger
Radwege genügen, sondern den Bedürfnissen des steigenden Radverkehrs.
Für benutzungspflichtige Radwege wurden nach der Verwaltungsvorschrift
zur StVO Qualitätskriterien eingeführt. Demnach beträgt die lichte
Breite für einen
- baulich angelegten Radweg möglichst 2,00 m (mindestens 1,50 m)
- Radfahrstreifen einschließlich Breite der durchgezogenen weißen Linie (Zeichen 295) 1,85 m (aber mindestens 1,50 m)
- gemeinsamen Fuß- und Radweg innerorts mindestens 2,50 m, außerorts 2,00 m
- getrennten Fuß- und Radweg, für den Radweg mindestens 1,50 m, für den Fußweg wurde kein entsprechender Mindeswert festgelegt.
Ferner muß die Beschaffenheit der Verkehrsfläche und ihr Zustand "nach
den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik" in einem den
Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und
unterhalten sein.
Zusätzlich muß auch die Linienführung im Streckenverlauf und die
Radwegführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden
eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen,
Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet
sein.
An Kreuzungen und Einmündungen sind vor allem das Abbiegen sowie das
Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten mit Gefahren
verbunden. Deshalb ist auf eine ausreichende Sicht zwischen dem
Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr besonders zu achten. Nach den
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA '95) muß deshalb der
Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im
Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs geführt und die Radwegeführung an
der Kreuzung oder Einmündung darauf abgestimmt werden.
Am Ende eines (benutzungspflichtigen) Radwegabschnitts muß ein
Radfahrer sicher auf die Fahrbahn wechseln können (vgl. "Empfehlungen
für Radverkehrsanlagen ERA '95"). Fehlt an einem Radwegabschnitt ein
solches Radwegende, muß die Benutzungspflicht an einer früheren,
geeigneten Stelle enden bzw. auf die Benutzungspflicht verzichtet
werden.
"Andere Radwege"
Radwege, die nicht durch Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet, aber
baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den
Radverkehr bestimmt sind, heißen "andere Radwege".
Auf Straßen mit anderen Radwegen in Fahrtrichtung rechts dürfen Radfahrer zwischen Fahrbahnbenutzung und Radwegbenutzung wählen.
Die Rechtslage der Radfahrer bleibt auf "anderen" Radwegen die gleiche
wie auf beschilderten Radwegen. Die Radwege sind Radfahrern
vorbehalten, und rechtsabbiegende Fahrzeuge müssen Radfahrern auf
Radwegen Vorfahrt gewähren. Auf anderen Radwegen ist Parken weiterhin
verboten.
Fahrradpiktogramme können die Erkennbarkeit anderer Radwege
unterstützen. Im allgemeinen sind asphaltierte Radwege neben
Gehwegplatten erkennbar. Damit Radwege, die sich vom Gehweg nur durch
eine andere Pflasterfarbe unterscheiden, auch durch Ortsfremde
eindeutig erkannt werden, sind hier gegebenenfalls Fahrradpiktogramme
erforderlich.
"Andere Radwege", sollen Radfahrern weiterhin eine Alternative zur
Benutzung der allgemeinen Fahrbahn bieten, aber ohne Benutzungspflicht.
So können Radfahrer, die sich im allgemeinen Straßenverkehr
zurechtfinden und zügig fahren wollen, die Fahrbahn benutzen, und
Personengruppen, die nicht gerne mit dem Fahrrad auf der allgemeinen
Fahrbahn fahren (z. B. Kinder, Ältere, Familien), oder aus besonderen
Gründen (z. B. hohe Kfz-Belastung, schlechter Fahrbahnbelag, schlechte
Witterung) die Benutzung der allgemeinen Fahrbahn vermeiden wollen, den
"anderen Radweg" wählen.
Auch "andere Radwege" unterliegen verkehrsrechtlich der
Verkehrssicherungspflicht. Danach sind die Baulastträger verpflichtet,
auch andere Radwege stets in verkehrssichererem Zustand zu halten und
regelmäßig instand zu setzen und zu räumen (Winterdienst). Die
Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, dies zu kontrollieren.
Benutzungspflicht an Kreuzungen und Einmündungen
Nur an Kreuzungen und Einmündungen besteht nach der StVO künftig eine
generelle Benutzungspflicht vorhandener Radverkehrsführungen.
Dabei können mehrere Radwegeführungen (z. B. Wahlmöglichkeit für indirektes und direktes Abbiegen) markiert sein.
Zur Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen dienen vor allem
Radfahrerfurten, Radfahrerschleusen, aufgeweitete Radaufstellstreifen
und Abbiegestreifen.
Abbiegestreifen: Durch
Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie, Z 295) für den abbiegenden
Radverkehr in einer Kreuzungszufahrt abmarkierter Bereich der Fahrbahn
neben dem Abbiegestreifen für den Kraftfahrzeugverkehr.
Aufgeweiteter Radaufstellstreifen: Aus einem Radfahrstreifen
oder einem Radweg hervorgehender, sich über eine volle
Fahrstreifenbreite erstreckender Aufstellbereich für Radfahrer an
signalisierten Knotenpunkten.
Radfahrerfurt: Durch Markierung für den Radverkehr bestimmter
Fahrbahnbereich im Knotenpunkt und an Lichzeichenanlangen, der auch von
Kraftfahrzeugen befahren werden darf.
Radfahrerschleuse: Einrichtung, durch die Radfahrer vor einem
Knotenpunkt mit Hilfe einer Lichtsignalanlage einen für die Weiterfahrt
geeigneten Fahrstreifen unbehindert vom übrigen Verkehr aufsuchen
können. |
Radfahrstreifen
Neben einem baulichen Radweg kommt auch die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn in Betracht.
Ein Radfahrstreifen ist ein für den Radverkehr bestimmter, von der
Fahrbahn nicht baulich, sondern mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung"
abgetrennter und mit dem Zeichen 237 "Radweg" gekennzeichneter Teil der
Straße. Erwogen werden kann auch eine Kombination zwischen einem
baulich angelegten Radweg (z. B. im Streckenverlauf) und einem
Radfahrstreifen (z. B. vor Kreuzungen und Einmündungen). Diese Lösung
ist unter den vielfältigen Möglichkeiten eine der besten, den
Radverkehr zu führen, wenn die Gegebenheiten der Verkehrssicherheit,
-belastung, -bedeutung oder des Verkehrsablaufs einen baulichen Radweg
erforderlich machen, also in der Regel außerorts und auf schnell
befahrenen Straßen.
Die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn genügt nach der
Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht, wenn die Verkehrsbelastung an
Straßen mit 2 Fahrstreifen mehr als 18.000 Kfz/24 Std. und an Straßen
mit 4 Fahrstreifen mehr als 25.000 Kfz/24 Std. aufweist. In
Kreisverkehren scheidet die Abtrennung eines Radfahrstreifens aus.
Die Kennzeichnung eines Radfahrstreifens setzt voraus, daß Vorsorge für
den ruhenden Verkehr getroffen wurde sowie im Umfeld die örtlichen
Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.
Schutzstreifen für Radfahrer
Leitlinien können markiert werden, um die Fahrbahn in Fahrstreifen und
einen oder zwei Schutzstreifen zu gliedern. Die Schutzstreifen liegen
jeweils am rechten Fahrbahnrand. Für Radverkehr ergibt sich eine
Benutzungspflicht nur aus dem Rechtsfahrgebot. Bei der Führung des
Radverkehrs mittels Schutzstreifen soll nach der VwV zur StVO an
Kreuzungen und Einmündungen von einer Markierung abgesehen werden.
Der Schutzstreifen kann durch Piktogramme (Sinnbild "Radfahrer") gekennzeichnet sein.
Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen und ist
Mischverkehr vertretbar, kommt auf der Fahrbahn die Anlage eines
Schutzstreifens auf der Fahrbahn oder die Öffnung des Gehwegs für den
Radverkehr (z. B. Zei-chen 240 "gemeinsamer Fuß- und Radweg" oder
Zeichen 239 "Fußgänger" mit dem Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei")
in Frage. Der Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei
in der Regel der Vorzug gegeben werden.
Die Abmarkierung von Schutzstreifen kommt zunächst nur innerorts
infrage, während für Außerortsstraßen noch die Ergebnisse umfangreicher
Forschungsarbeiten abgewartet werden.
Wird am rechten Fahrbahnrand durch eine Leitlinie ein Schutzstreifen
für Radfahrer markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge diese Markierung
bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei
auszuschließen.
Ein denkbarer Bedarf für die Benutzung des Schutzstreifens durch den
Kraftfahrzeugverkehr ist im Fall von Ausweichvorgängen im
Begegnungsverkehr gegeben. Voraussetzung zur Markierung solcher
Schutzstreifen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, daß sich solche
Ausweichvorgänge auf eher seltene Fälle beschränken. Auch muß der
ruhende Verkehr auf den Schutzstreifen (z. B. durch ein Halteverbot)
ausgeschlossen werden.
Qualitätskriterien Schutzstreifen
Schutzstreifen dürfen innerorts auf der Fahrbahn nach der VwV zur StVO markiert werden, wenn
- die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch die Anlage eines
Sonderweges (baulich angelegter Radweg, Radfahrstreifen) nicht möglich
ist oder
- die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung einer
Radwegebenutzungspflicht nicht zwingend erforderlich wäre, dem
Radverkehr aber wegen der nicht nur geringen Verkehrsbelastung (in der
Regel mehr als 5.000 Kfz/24 Std.) und der Verkehrsbedeutung ein
besonderer Schonraum angeboten werden soll und
- dies die Breite der Fahrbahn, die Verkehrsbelastung (in der Regel
bis zu 10.000 Kfz/24 Std.) und die Verkehrsinfrastruktur (in der Regel
Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr unter 5 % bzw. unter 500
Lkw/24 Std.) grundsätzlich zuläßt.
Für die Fahrbahnbreite gilt:
1. Bei beidseitigen Schutzstreifen beträgt die Breite der für den
fließenden Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden, im Gegenverkehr
benutzbaren Fahrbahn insgesamt mindestens 7 m und weniger als 8,5 m.
2. Die Breite der Schutzstreifen für den Radverkehr beträgt 1,6 m, mindestens 1,25 m.
3. Die restliche Fahrbahnbreite für den Kraftfahrzeugverkehr beträgt mindestens 4,5 m, höchstens 5,5 m
Seitenstreifen
Ein nur durch eine Fahrbahnbegrenzung (Z 295) von der Fahrbahn abmarkierter Teil der Straße heißt Seitenstreifen.
Radfahrer dürfen rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine
benutzungspflichtigen Radwege vorhanden sind. Wenn auf einem
befestigten Seitenstreifen ausreichender Straßenraum frei bleibt, so
müssen Radfahrer möglichst dort fahren (§ 41 Abs. 3 der StVO, Zeichen
295). Die frühere Benutzungspflicht für Seitenstreifen durch Radfahrer
wurde abgeschafft.
Inwieweit Seitenstreifen zur Führung des Radverkehrs geeignet sind,
hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Dabei kommt es auf die
Intensität der übrigen Nutzungen von Seitenstreifen an, beispielsweise
- Belegung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Häufigkeit und Dauer von Ausweichmanövern
- Parken und Halten
Innerorts dienen Seitenstreifen fast immer dem ruhenden Verkehr und kommen daher für den Radverkehr kaum in Betracht.
Linke Radwege
Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen ist mit
besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der
Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Es sei denn, der Radweg
ist durch Z 237, 240 oder 241 in Gegenrichtung freigegeben.
Links angelegte Radwege können, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts
Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrsbehörden im
Einzelfall auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon soll
außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und
innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
Voraussetzung für die Freigabe ist nach der Verwaltungsvorschrift zur
StVO, daß
a) der Radweg baulich angelegt ist,
b) für den links anzulegenden Radweg in Fahrtrichtung rechts, also auf
demselben Radweg in Gegenrichtung, eine Radwegebenutzungspflicht
besteht,
c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen
Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,00 m
beträgt und
d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert ist.
Die Straßenverkehrsbehörde muß linke Radwege, die sie für den
gegenläufigen Radverkehr freigeben möchte, mit Zeichen 237 (Radweg),
240 (kombinierter Geh- und Radweg) oder 241 (getrennter Geh- und
Radweg) kennzeichnen.
Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die Zahl der
Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken. Andererseits entstehen
neue Konflikte mit dem entgegenkommenden Radverkehr und an den
Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die
Prüfung auch anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist
hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z. B. durch ein
verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten, zu verringern.
Unabdingbar für die besondere Sicherung ist die ausreichende
Sichtbeziehung zwischen dem den Radweg querenden Verkehrsteilnehmer und
dem in beiden Fahrtrichtungen fahrenden Radverkehr. Vor allem ist auch
auf die Sicht der nach links über den Radweg abbiegenden Kraftfahrer zu
achten. Diese erwarten und erkennen die damit verbundenen Gefahren
häufig nicht ausreichend.
An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten sind der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der
Vorfahrtstraße sowie der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße
durch Zusatzschilder auf die besonderen Gefahren eines neben der
durchgehenden Fahrbahn verlaufenden und zu kreuzenden
Zweirichtungsradwegs aufmerksam zu machen.
Handlungsspielraum
Die Anordnung von Markierungen und Kennzeichnungen außerhalb der
Einsatzgrenzen kann als "Versuch" in der Verantwortung der örtlichen
Straßenverkehrsbehörde erfolgen.
Aus der Rangfolge der möglichen Verkehrsführungen des Radverkehrs
erschließt sich, daß bei hohen Verkehrsmengen und hohen
Geschwindigkeiten des Kraftfahrzeugverkehrs möglichst eine bauliche
Radwegführung gewählt werden sollte. Für eine Fahrbahnführung der
Radfahrer sollten dagegen vorzugsweise niedrige Geschwindigkeiten und
niedrige Verkehrsmengen des Kraftfahrzeugverkehrs vorliegen.
Im Zweifel sind deshalb Radfahr- und Schutzstreifen dort, wo bauliche
Radwege fehlen oder die erforderlichen Qualitätskriterien nicht
erfüllen, zur Führung des Radverkehrs auch oberhalb der vorgegebenen
Einsatzgrenzen immer noch besser geeignet als das Fahren auf der
Fahrbahn ohne diese besonderen Maßnahmen oder auf schlechten Radwegen.
Für Radfahrstreifen geeignete ergänzende Maßnahmen sind z. B. ein die
Verkehrssicherheit unterstützendes Tempolimit, zusätzliche Halteverbote
oder ein zusätzlicher Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen bzw.
zur Fahrbahn.
Da zahlreiche gemeinsame Geh- und Radwege die erforderliche Breite von
2,50 m (2,00 m außerorts) nicht aufweisen, für die verbleibende
Fußwegbreite getrennter Geh- und Radwege jedoch keine Regelungen
getroffen wurden, besteht die Gefahr, daß gemeinsame Geh- und Radwege
ersetzt und stattdessen verbreiterte Radwege und Gehwege mit geringen
Restbreiten markiert werden. Dazu ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
daß auch für den Fußverkehr ein ausreichender Bewegungsraum
erforderlich ist. In verschiedenen Regelwerken werden Mindestbreiten
zwischen 1,50 m und 2,00 m verlangt (z. B. EAHV 93 Empfehlungen für die
Anlage von Hauptverkehrsstraßen).
Überprüfung der Radwege
Für die Straßenverkehrsbehörden entsteht eine neue Aufgabe, denn sie
müssen mit Inkrafttreten der StVO-Novelle und der dazugehörigen
Verwaltungsvorschrift das vorhandene Radwegenetz als Pflichtaufgabe
nach den festgelegten Kriterien überprüfen. Dazu heißt es: "Über die
Kennzeichnung von Radwegen mit dem Zeichen 237, 240 oder 241
entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Benehmen mit der
Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit
örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden
und der Träger der Straßenbaulast (z. B. Planungsamt, Tiefbauamt,
Straßenbauamt) einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich
Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der
Kraftfahrer zu beteiligen."
Diese Prüfung wird durch folgendes Schema verdeutlicht:
Entscheidungs-Schema
Die untere Straßenverkehrsbehörde (z. B. Ordnungsamt,
Straßenverkehrsamt, Kreisverwaltungsreferat) muß entscheiden, welcher
Radweg die Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht erfüllt, als
"anderer Radweg" eingestuft oder sogar stillgelegt werden muß. Ebenso
obliegt ihr die Entscheidung, welcher Radweg in ein Maßnahmenprogramm
aufgenommen werden muß. Dabei kann die Straßenverkehrsbehörde aber
selbst nur das Aufstellen und Markieren von Verkehrszeichen unmittelbar
anordnen, während die Umsetzung des geforderten Maßnahmenprogramms dem
Baulastträger (Gemeinde, Landkreis, Land oder Bund) obliegt.
Entscheidung und Umsetzung
Die Initiative zur Prüfung kann von Aktiven des ADFC, vom Baulastträger
(z. B. Tiefbauamt), von Politikern oder anderen interessierten Personen
und Behörden ausgehen. Die Prüfung und Anordnung obliegt der
Straßenverkehrsbehörde.